(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Tagesbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in Tagesbetreuungseinrichtungen.
(2) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ergänzend zu fördern.
(3) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.
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