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(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(3) Im Einzelfalle kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw. -zeichnungen, Längenprofilen, statischen Nachweisen anordnen, soferne diese für eine ausreichende Beurteilung der geplanten elektrischen Leitungsanlage nötig sind.
(4) Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.
(5) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
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(3) Im Einzelfalle kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen, wie z. B. von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw. -zeichnungen, Längenprofilen, statischen Nachweisen anordnen, soferne diese für eine ausreichende Beurteilung der geplanten elektrischen Leitungsanlage nötig sind.
(4) Wird durch die geplante elektrische Leitungsanlage das Gebiet mehr als einer Gemeinde berührt, so ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei jedoch eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (z. B. Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorzunehmen ist.
(5) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführten Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.