Leistungsbeurteilung des Schulversuches(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht. Diese hat die Noten des Schülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlusszeugnis. Dieses hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, Form beziehungsweise Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule; | |||||||||
b) | die Personalien des Schülers oder der Schülerin; | |||||||||
c) | die Module der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen; | |||||||||
d) | die Feststellung, dass der Schüler oder die Schülerin die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er oder sie in mindestens der Hälfte der Module mit “Sehr gut” und in den übrigen Modulen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Module hinaus vorliegen; | |||||||||
e) | Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters oder der Schulleiterin und des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin, Rundsiegel der Schule. |
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem Schüler oder der Schülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.
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