§ 6 NÖ SSFH

Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieser Schulversuch darf pro Standort nur begonnen und geführt werden, wenn die Schülerzahl mindestens zwölf beträgt.

(2Leistungsbeurteilung des Schulversuches(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 37 Abs. 2Diese hat die Noten des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBlSchülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten. 5025.

(2) Nach erfolg- reichem Abschlußerfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlußzeugnis gemäß § 40 AbsAbschlusszeugnis. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025.Dieses hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Form beziehungsweise Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers oder der Schülerin;

c)

die Module der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;

d)

die Feststellung, dass der Schüler oder die Schülerin die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er oder sie in mindestens der Hälfte der Module mit “Sehr gut” und in den übrigen Modulen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Module hinaus vorliegen;

e)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters oder der Schulleiterin und des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin, Rundsiegel der Schule.

(3) Das UnterrichtsjahrWenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mitSchüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem UnterrichtsjahrSchüler oder der HandelsakademieSchülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.

(4) In jedem Ausbildungsjahr dürfen Lehrfahrten im Ausmaß von höchstens 4 Unterrichtstagen durchgeführt werden.

Stand vor dem 18.07.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 18.07.2019

(1) Dieser Schulversuch darf pro Standort nur begonnen und geführt werden, wenn die Schülerzahl mindestens zwölf beträgt.

(2Leistungsbeurteilung des Schulversuches(1) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 37 Abs. 2Diese hat die Noten des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBlSchülers oder der Schülerin in den einzelnen in diesem Ausbildungsjahr absolvierten Modulen zu enthalten. 5025.

(2) Nach erfolg- reichem Abschlußerfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler oder die Schülerin Anspruch auf ein Abschlußzeugnis gemäß § 40 AbsAbschlusszeugnis. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025.Dieses hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, Form beziehungsweise Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b)

die Personalien des Schülers oder der Schülerin;

c)

die Module der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen;

d)

die Feststellung, dass der Schüler oder die Schülerin die Ausbildung mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er oder sie in mindestens der Hälfte der Module mit “Sehr gut” und in den übrigen Modulen mit “Gut” beurteilt wurde; Beurteilungen mit “Befriedigend” hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit “Sehr gut” über die Hälfte der Module hinaus vorliegen;

e)

Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters oder der Schulleiterin und des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin, Rundsiegel der Schule.

(3) Das UnterrichtsjahrWenn die Leistungen eines Schülers oder einer Schülerin mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mitSchüler oder die Schülerin eine Wiederholungsprüfung ablegen. Hiefür stehen dem UnterrichtsjahrSchüler oder der HandelsakademieSchülerin zwei Antritte in den nächsten beiden Folgesemestern zur Verfügung.

(4) In jedem Ausbildungsjahr dürfen Lehrfahrten im Ausmaß von höchstens 4 Unterrichtstagen durchgeführt werden.

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