§ 4 NÖ SSFH

NÖ SSFH - Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in NÖ

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ausbildungsplan(1) Der Unterricht hat nach dem jeweiligen Ausbildungsplan laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

(2) Die Pflichtmodule sind von allen Schülern und Schülerinnen zu absolvieren und müssen durch Wahlpflichtmodule so ergänzt werden, dass zumindest eine Gesamtstundenzahl von 864 Stunden erreicht wird.

(3) Zum Erwerb der angestrebten Fertigkeiten ist ein Drittel der Ausbildungszeit für praktische Übungen vorzusehen.

(4) Der Schüler oder die Schülerin hat im Zuge der Ausbildung ein fachspezifisches Praktikum im Ausmaß von mindestens 150 Stunden zu absolvieren.

(5) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

In Kraft seit 19.07.2019 bis 31.12.9999
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