(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, dass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.
(2) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre ist der weitere Besuch der Handelsakademie.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
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