Bildungs- und Lehraufgaben; Lehrpläne(1) Für den Schulversuch gelten die allgemeinen Bildungs- und Lehraufgaben sowie die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.
(2) Die praktischen Teile der Ausbildung sind im Lehrplan gesondert auszuweisen.
(3) Die jeweils anzuwendenden Lehrpläne sind nach Bewilligung durch die Schulbehörde mittels Aushang in der Schule kundzumachen.
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