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(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daßdass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.
(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sindist der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.
(43) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daßdass der betreffende Schüler oder die betreffende Schülerin ordentlicher Schüler oder ordentliche Schülerin einer Handelsakademie ist.
(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.
(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sindist der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.
(43) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.