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(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. | für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, | |||||||||
2. | für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4, | |||||||||
3. | für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten, | |||||||||
4. | für die Entscheidung über | |||||||||
5. | für die | |||||||||
(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z. B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).
(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. | für die Entscheidung über die Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Abschnitt 4), ausgenommen Heilbehandlung gemäß § 27, | |||||||||
2. | für die Entscheidung über die Nachsicht nach § 4, | |||||||||
3. | für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten, | |||||||||
4. | für die Entscheidung über | |||||||||
5. | für die | |||||||||
(2) Bei allen anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können von der Landesregierung den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen werden, so weit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis dient (z. B. Zuschuss für geschützte Arbeitsplätze, Fahrtkostenzuschuss).