Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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