(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und
- | entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder | |||||||||
- | ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres. |
(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.
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