(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.
(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.
(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.
0 Kommentare zu § 6 NÖ SeniorG