(1) Im Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die
1. | Planung und Durchführung der Maßnahmen des Landes, | |||||||||
2. | Information über Maßnahmen des Landes und Maßnahmen Anderer, sowie ihre Koordination, | |||||||||
3. | Durchführung von Förderungen und | |||||||||
4. | Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren. |
(2) Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.
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