Gesamte Rechtsvorschrift NÖ SeniorG

NÖ Seniorengesetz

NÖ SeniorG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2022
NÖ Seniorengesetz
StF: LGBl. 9280-0

§ 1 NÖ SeniorG Umfang


Das Land hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Maßnahmen, die im Interesse der älteren Generation Niederösterreichs (NÖ Senioren) gelegen sind, zu treffen.

§ 2 NÖ SeniorG


(1) Als NÖ Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz haben und

-

entweder aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung einen Ruhebezug, gleichgültig welcher Art, besitzen oder

-

ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. und bei Männern jene das 60. Lebensjahres.

(2) Wenn es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Voraussetzungen nach Abs. 1 Abstand genommen werden.

§ 3 NÖ SeniorG Maßnahmen des Landes


Als Maßnahmen des Landes kommen im Interesse der NÖ Senioren insbesondere in Betracht:

1.

kulturelle Veranstaltungen,

2.

Veranstaltungen, die der Bildung dienen,

3.

Veranstaltungen, die der gesellschaftlichen Kommunikation dienen,

4.

Exkursionen,

5.

Urlaubsaktionen und

6.

Eröffnung von Möglichkeiten, die die Schaffensfreude anregen und fördern, wobei die ausgeübte berufliche Tätigkeit in Betracht zu ziehen ist.

§ 4 NÖ SeniorG Förderung von Vorhaben Anderer


(1) NÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten. Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

(2) Die Förderung kann in der Gewährung

1.

einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,

2.

eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,

3.

von sonstigen Sachleistungen oder

4.

von organisatorischen Hilfeleistungen

bestehen.

(3) Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.

§ 5 NÖ SeniorG NÖ Seniorenstelle


(1) Im Bereich der Landesverwaltung ist die NÖ Seniorenstelle einzurichten. Ihr obliegt die

1.

Planung und Durchführung der Maßnahmen des Landes,

2.

Information über Maßnahmen des Landes und Maßnahmen Anderer, sowie ihre Koordination,

3.

Durchführung von Förderungen und

4.

Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren.

(2) Die Gemeinden haben im übertragenen Wirkungsbereich an der Erfassung und Evidenthaltung der NÖ Senioren mitzuwirken. Hiefür gebührt ihnen aus Landesmitteln bei der Erfassung eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung je Evidenzfall, deren Höhe durch Verordnung zu bestimmen ist.

§ 5a NÖ SeniorG Datenverarbeitung


(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2017, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen), Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 4.

(2) Die förderabwickelnde Stelle ist berechtigt, zum Zweck der Abwicklung einer Förderung die folgenden personenbezogenen Daten der Förderwerberin oder des Förderwerbers an die jeweilige Gemeinde, in welcher die Förderwerberin oder der Förderwerber den Hauptwohnsitz hat, zu übermitteln, wenn die Gemeinde an der Abwicklung der Förderung beteiligt ist:

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Name und Anschrift,

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Geburtsdatum,

-

Höhe und Zeitpunkt der ausbezahlten Förderung.

(3) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung der im Abs. 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist.

(4) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Förderwerbers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

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Geburtsdatum,

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Geschlecht,

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Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(5) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Förderwerber bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 3, 4 und 5 gestattet.

(6) Zum Zweck der Überprüfung der Förderwürdigkeit wird das Land ermächtigt, Angaben über die Förderungswerber und die mit dem Förderungswerber im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der geltenden Fassung, nach dem Kriterium des Wohnsitzes einzuholen.

§ 6 NÖ SeniorG Information


(1) Die NÖ Senioren sind mindestens einmal jährlich über Maßnahmen des Landes zu informieren.

(2) In der Information sind auch die vom Land gebotenen Begünstigungen darzustellen.

(3) Die Information ist so zu gestalten, daß sie als Berechtigungsausweis zur Inanspruchnahme von Begünstigungen verwendet werden kann.

§ 7 NÖ SeniorG Abgrenzung


Rechtsvorschriften, die Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, werden hiedurch nicht berührt.

§ 8 NÖ SeniorG Finanzielle Mittel


Das Land hat im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, durch geeignete budgetäre Maßnahmen, für die Bereitstellung der finanziellen Mittel Vorsorge zu treffen.

§ 9 NÖ SeniorG


(1) § 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

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