§ 4 NÖ SeniorG Förderung von Vorhaben Anderer

NÖ SeniorG - NÖ Seniorengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) NÖ Seniorenorganisationen können über ihre Angelegenheiten in einem NÖ Seniorenbeirat beraten. Inländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich erstrecken, kann über Ersuchen eine Förderung gewährt werden, wenn ihr satzungsmäßiger Zweck unter anderem die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 3 zum Gegenstand hat. Gleiches gilt sinngemäß für anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften.

(2) Die Förderung kann in der Gewährung

1.

einer nicht rückzahlbaren Beihilfe,

2.

eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses,

3.

von sonstigen Sachleistungen oder

4.

von organisatorischen Hilfeleistungen

bestehen.

(3) Die Förderungen sind für Einzelvorhaben zweckgebunden. Bei zweckwidriger Verwendung ist der Förderungswerber von weiteren Förderungen auszuschließen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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