§ 7 NÖ PÜG Dienstnehmerhaftung

NÖ PÜG - NÖ Personalüberlassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 169/1983, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1985, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
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