(1) Die Ausübung der Diensthoheit durch die obersten Organe der Dienstgeber kann keinen Beschränkungen durch Dritte unterworfen werden.
(2) Soweit der Dienstgeber einen Dritten zur Ausübung der Diensthoheit über überlassene Bedienstete in bestimmtem Umfang ermächtigt, werden die Organe des Dritten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften des Dienstgebers als Vorgesetzte der überlassenen Bediensteten tätig und unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Dienstgebers.
(3) Die Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Bediensteten sowie die Fachaufsicht kann dem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
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