(1) Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Dienstnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
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