(1) Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Bediensteten des Landes Niederösterreich und der niederösterreichischen Gemeinden, die zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger oder an einen niederösterreichischen Gemeindeverband überlassen werden.
(2) In anderen Landesgesetzen getroffene Regelungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.
(1) Überlassung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landes- oder Gemeindebediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Dritter).
(2) Überlasser ist, wer seine Bediensteten zur Dienstleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Bedienstete eines Überlassers zur Dienstleistung einsetzt.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit durch die obersten Organe der Dienstgeber kann keinen Beschränkungen durch Dritte unterworfen werden.
(2) Soweit der Dienstgeber einen Dritten zur Ausübung der Diensthoheit über überlassene Bedienstete in bestimmtem Umfang ermächtigt, werden die Organe des Dritten im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften des Dienstgebers als Vorgesetzte der überlassenen Bediensteten tätig und unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Dienstgebers.
(3) Die Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen an die überlassenen Bediensteten sowie die Fachaufsicht kann dem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(1) Über die Überlassung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu regeln:
1. | Zweck der Überlassung, | |||||||||
2. | Beginn und Ende der Überlassung, | |||||||||
3. | ob und in welchem Ausmaß der Dritte dem Dienstgeber den während der Überlassung entstehenden Personalaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat, | |||||||||
4. | im Fall einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 2 die Bezeichnung des den Weisungen des Dienstgebers unterliegenden Organs des Dritten. |
(2) Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(1) Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1 können unter der Voraussetzung und nach den Regelungen einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 4 an den jeweiligen Dritten dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung überlassen werden.
(2) Überlassungen von Bediensteten des Landes Niederösterreich zur dauernden Dienstleistung außerhalb von Niederösterreich und Wien sowie Überlassungen von Bediensteten der niederösterreichischen Gemeinden zur dauernden Dienstleistung außerhalb des Gebiets ihrer Dienstgebergemeinde bedürfen der Zustimmung der zu überlassenden Bediensteten.
(3) Überlassene Bedienstete verbleiben für die Dauer der Überlassung im Dienststand. Durch die Überlassung tritt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten ein. Überlassene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis im Rahmen der dem Beschäftiger aus der Überlassung zukommenden Befugnisse diesem gegenüber zu erbringen.
(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Zuwendungen des Beschäftigers an überlassene Bedienstete begründen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Überlasser.
(1) Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(2) Für die Dauer der Überlassung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muss, dass der Beschäftiger trotz Aufforderung die Dienstnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl.Nr. 169/1983, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl.Nr. 181/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 104/1985, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Bediensteten als auch zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen Bediensteten.
Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis, ABl.Nr. L 206 vom 29. Juli 1991, S. 19.
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
NÖ Personalüberlassungsgesetz (NÖ PÜG)
StF: LGBl. 2010-0
[CELEX-Nr.: 31991L0383]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. November 2004 beschlossen: