(1) Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1 können unter der Voraussetzung und nach den Regelungen einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 4 an den jeweiligen Dritten dauernd oder vorübergehend zur Dienstleistung überlassen werden.
(2) Überlassungen von Bediensteten des Landes Niederösterreich zur dauernden Dienstleistung außerhalb von Niederösterreich und Wien sowie Überlassungen von Bediensteten der niederösterreichischen Gemeinden zur dauernden Dienstleistung außerhalb des Gebiets ihrer Dienstgebergemeinde bedürfen der Zustimmung der zu überlassenden Bediensteten.
(3) Überlassene Bedienstete verbleiben für die Dauer der Überlassung im Dienststand. Durch die Überlassung tritt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten ein. Überlassene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis im Rahmen der dem Beschäftiger aus der Überlassung zukommenden Befugnisse diesem gegenüber zu erbringen.
(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehende Zuwendungen des Beschäftigers an überlassene Bedienstete begründen keine wie immer gearteten Ansprüche gegenüber dem Überlasser.
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