(1) Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Bediensteten des Landes Niederösterreich und der niederösterreichischen Gemeinden, die zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger oder an einen niederösterreichischen Gemeindeverband überlassen werden.
(2) In anderen Landesgesetzen getroffene Regelungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.
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