(1) Über die Überlassung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dritten eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu regeln:
1. | Zweck der Überlassung, | |||||||||
2. | Beginn und Ende der Überlassung, | |||||||||
3. | ob und in welchem Ausmaß der Dritte dem Dienstgeber den während der Überlassung entstehenden Personalaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat, | |||||||||
4. | im Fall einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 2 die Bezeichnung des den Weisungen des Dienstgebers unterliegenden Organs des Dritten. |
(2) Ansprüche, die den überlassenen Bediensteten nach zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
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