Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 NÖ PG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ PG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 NÖ PG