Wer
1. | die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt, | |||||||||
2. | zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt, | |||||||||
3. | der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist, | |||||||||
4. | es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist, | |||||||||
5. | entgegen einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt, | |||||||||
6. | den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt, | |||||||||
7. | den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. |
(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
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