§ 6 NÖ PG

NÖ PG - NÖ Prostitutionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wer

1.

die Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 anbahnt oder ausübt,

2.

zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution entgegen den Bestimmungen des § 3 beiträgt,

3.

der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, wobei als Tatort der Sitz der Gemeinde gilt, an welche die Anzeige zu erstatten ist,

4.

es als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zulässt, dass dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 verboten ist,

5.

entgegen einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung handelt,

6.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten nicht gewährt,

7.

den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entgegen § 9 Abs. 1 auf Verlangen ihre oder seine Identität nicht nachweist oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 NÖ PG
§ 7 NÖ PG