(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung
- | die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution, | |||||||||
- | die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, | |||||||||
an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist. |
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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