(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.
(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021 ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach § 4 findet § 3 Abs. 2 Z 2 letzter Spiegelstrich und Z 3 keine Anwendung.
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