Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.
(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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