(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.
(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
(5) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 6 erforderlich ist.
0 Kommentare zu § 9 NÖ PG