Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch
a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b)
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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