§ 7 NÖ PG

NÖ PG - NÖ Prostitutionsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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