§ 8 NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mitihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in Kraft gesetzt werdenliegt.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.04.2021

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mitihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in Kraft gesetzt werdenliegt.

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