§ 7 NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizeides öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der BezirksverwaltungsbehördenVerwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.04.2021

Die Organe der Bundespolizeides öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der BezirksverwaltungsbehördenVerwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten