§ 5 NÖ PG

NÖ Prostitutionsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

-

die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,

-

die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 13.04.2021

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

-

die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,

-

die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten