§ 6 NÖ PFG 2012 § 6

NÖ PFG 2012 - NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die den politischen Parteien auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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