Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. | die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien und | |||||||||
2. | Wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als 2 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und in mindestens 15 Wahlkreisen einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben. |
(1) Den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, eine jährliche Förderung von € 11,16 zum 1. Juli 2012 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jede einzelne im Landtag von Niederösterreich vertretene politische Partei erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl für die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.
(2) Das Land gewährt den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien zum Organisationsaufwand einen jährlichen Beitrag von € 116.432,14 zum 1. Juli 2012.
(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des § 2 wegfällt.
(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage sind mit Beginn des der Änderung folgenden Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.
(5) Die Förderung ist vierteljährlich im vorhinein in gleichen Teilbeträgen anzuweisen. Ist der Betrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich herzustellen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.
(1) Das Land gewährt den politischen Parteien gemäß § 2 Z 2 auf Antrag eine Förderung nach jeder Landtagswahl. Dem Antrag ist ein Prüfbericht eines beeideten Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu gewährenden Fördermittel ausschließlich für Ausgaben verwendet wurden, die für politische Zwecke im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die betreffende Landtagswahl getätigt wurden. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Landtagswahl zu stellen.
(2) Jede einzelne politische Partei gemäß § 2 Z 2 erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Betrag von € 5,43 zum 1. Juli 2012.
(3) Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des § 42 Abs. 3 Z 3 oder § 98 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
(1) Die im Landtag vertretenen politischen Parteien haben über die Verwendung der Zuwendungen genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von einem beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich zu prüfen. Die Feststellung, dass die Verwendung der Zuwendungen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist dem Rechnungshofausschuss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bekanntzugeben. Der mit der Prüfung einer im Landtag vertretenen politischen Partei betraute Wirtschaftsprüfer wird von der Landesregierung aus der Liste von drei Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der zu prüfenden im Landtag vertretenen politischen Partei innerhalb von vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von einer im Landtag vertretenen politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.
(2) Wenn eine im Landtag vertretene politische Partei ihre Tätigkeit beendet, ist die Förderung einzustellen. Treten mehrere politische Parteien als Rechtsnachfolger einer aufgelösten politischen Partei auf, ist die Förderung im bisherigen Umfang den Rechtsnachfolgern zu gewähren, wenn sie der Landesregierung binnen sechs Monaten eine Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben. Andernfalls ist die Förderung mit dem Zeitpunkt der Auflösung einzustellen. Bei einer Vereinigung mehrerer politischer Parteien mit Anspruch auf Förderung ist die Förderung der rechtsnachfolgenden Partei entsprechend der für die bisherigen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen zu gewähren.
Die den politischen Parteien auf Grund dieses Gesetzes zukommenden Förderungen erhöhen sich im gleichen Verhältnis und für den gleichen Zeitraum wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII Gehaltsstufe 1.
Für Spenden gelten die Bestimmungen des § 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
Für Sponsoring und Inserate gelten die Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Parteienförderungsgesetz, LGBl. 0301, außer Kraft.
NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012
StF: LGBl. 0301-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: