§ 3 NÖ PFG 2012 § 3

NÖ PFG 2012 - NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung, eine jährliche Förderung von € 11,16 zum 1. Juli 2012 je Wahlberechtigten bei der jeweils letzten Landtagswahl. Jede einzelne im Landtag von Niederösterreich vertretene politische Partei erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Anteil einer bei dieser Wahl für die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien abgegebenen gültigen Stimme an dieser Förderung.

(2) Das Land gewährt den im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien zum Organisationsaufwand einen jährlichen Beitrag von € 116.432,14 zum 1. Juli 2012.

(3) Die Förderung gebührt ab dem der jeweils ersten Sitzung des neugewählten Landtages folgenden Quartal und ist mit Ablauf jenes Quartals nicht mehr zu gewähren, in dem die Voraussetzung des § 2 wegfällt.

(4) Änderungen der Bemessungsgrundlage sind mit Beginn des der Änderung folgenden Quartals zu berücksichtigen. Erfolgt die Änderung am Beginn eines Quartals, ist sie mit diesem Tag zu berücksichtigen.

(5) Die Förderung ist vierteljährlich im vorhinein in gleichen Teilbeträgen anzuweisen. Ist der Betrag nicht durch vier teilbar, ist bei Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich herzustellen. Ändert sich die Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 4, sind die betroffenen Teilbeträge neu zu berechnen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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