§ 5 NÖ PFG 2012 § 5

NÖ PFG 2012 - NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die im Landtag vertretenen politischen Parteien haben über die Verwendung der Zuwendungen genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von einem beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich zu prüfen. Die Feststellung, dass die Verwendung der Zuwendungen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist dem Rechnungshofausschuss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bekanntzugeben. Der mit der Prüfung einer im Landtag vertretenen politischen Partei betraute Wirtschaftsprüfer wird von der Landesregierung aus der Liste von drei Wirtschaftsprüfern bestellt, die von der zu prüfenden im Landtag vertretenen politischen Partei innerhalb von vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird innerhalb der Frist eine derartige Liste von einer im Landtag vertretenen politischen Partei nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschläge.

(2) Wenn eine im Landtag vertretene politische Partei ihre Tätigkeit beendet, ist die Förderung einzustellen. Treten mehrere politische Parteien als Rechtsnachfolger einer aufgelösten politischen Partei auf, ist die Förderung im bisherigen Umfang den Rechtsnachfolgern zu gewähren, wenn sie der Landesregierung binnen sechs Monaten eine Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel bekanntgeben. Andernfalls ist die Förderung mit dem Zeitpunkt der Auflösung einzustellen. Bei einer Vereinigung mehrerer politischer Parteien mit Anspruch auf Förderung ist die Förderung der rechtsnachfolgenden Partei entsprechend der für die bisherigen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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