(1) Das Land gewährt den politischen Parteien gemäß § 2 Z 2 auf Antrag eine Förderung nach jeder Landtagswahl. Dem Antrag ist ein Prüfbericht eines beeideten Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu gewährenden Fördermittel ausschließlich für Ausgaben verwendet wurden, die für politische Zwecke im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die betreffende Landtagswahl getätigt wurden. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Landtagswahl zu stellen.
(2) Jede einzelne politische Partei gemäß § 2 Z 2 erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Betrag von € 5,43 zum 1. Juli 2012.
(3) Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des § 42 Abs. 3 Z 3 oder § 98 Abs. 1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen.
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