§ 2 NÖ PFG 2012 § 2

NÖ PFG 2012 - NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien und

2.

Wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als 2 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und in mindestens 15 Wahlkreisen einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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