Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
1. | die im Landtag von Niederösterreich vertretenen politischen Parteien und | |||||||||
2. | Wahlwerbende Parteien im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, die bei der jeweils letzten Landtagswahl mehr als 2 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht und in mindestens 15 Wahlkreisen einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben. |
0 Kommentare zu § 2 NÖ PFG 2012