(1) Nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach § 12 abschließenden Erledigungen.
(2) Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß § 11 oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 12 Abs. 8 ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen.
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