§ 34 NÖ NSchG 2000 Kennzeichnung

NÖ NSchG 2000 - NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Behörde hat Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler und besonders geschützte Höhlen zu kennzeichnen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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