(1) Das Land erstellt ein nach Regionen und Großlandschaften differenziertes Naturschutzkonzept. Damit werden umfassende naturschutzfachliche Grundlagen und Positionen erarbeitet, um die Instrumentarien des Naturschutzes gezielt und aktiv zum Einsatz bringen zu können. Das Naturschutzkonzept leitet die in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem aktuellen Stand der Naturschutzforschung nachvollziehbar her und beinhaltet den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Handlungsbedarf. Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.
(2) Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat.
(3) Das Land Niederösterreich fördert die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse notwendigen Forschungen und wissenschaftliche Arbeiten.
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