§ 2 NÖ LVGG Zusammensetzung, Ernennung der Mitglieder

NÖ LVGG - NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus

-

einem Präsidenten oder einer Präsidentin,

-

einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin und

-

der erforderlichen Zahl der weiteren Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Landesverwaltungsrichter oder Landesverwaltungsrichterinnen) sind Richter oder Richterinnen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 des B-VG.

(3) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin und die übrigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ernennt die Landesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden. Weiters hat die Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten oder der Präsidentin in einer Ausschreibung für die Besetzung von Stellen eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes anzugeben, ob beabsichtigt ist, die Stelle(n) am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder an einer oder mehreren der Außenstellen zu besetzen.

(4) Die Landesregierung hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt, Dreiervorschläge des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses einzuholen.

(5) Zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes darf nur ernannt werden, wer

1.

voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

3.

nach Abschluss eines Studiums gemäß Z 2 durch mindestens fünf Jahre eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat und

4.

weiters

-

eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit staatlich anerkannt ist, oder

-

eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
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