§ 9 NÖ LSO Verhalten in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen

NÖ LSO - NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Um ein harmonisches Zusammenleben in der Schul- und Heimgemeinschaft zu ermöglichen, sind Bestimmungen aufzunehmen über:

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Verhalten gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern, Lehrerinnen und Lehrern, Bediensteten und Gästen

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regelmäßige und pünktliche Teilnahme am Unterricht

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schonende Benützung der Schulräume und des Schulinventars

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Beachtung allgemeiner hygienischer Grundsätze

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entsprechende Kleidung

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Rauchen, Alkoholgenuss und Drogen

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Glücksspiele und Geldgeschäfte

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Sammlungen und Werbungen für schulfremde Zwecke

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Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler in der Gemeinschaft

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Meldepflichten (z. B. Krankheit, Änderung der Wohnadresse).

(2) Während des Unterrichtes und sonstiger schulischer Tätigkeiten ist das Rauchen zu verbieten. Für die unterrichtsfreie Zeit können genau zu bezeichnende Freiflächen festgelegt werden, an denen die Schülerinnen und Schüler rauchen dürfen. Für nicht eigenberechtigte Schülerinnen und Schüler ist die Genehmigung der Erziehungsberechtigten vorzusehen.

(3) Drogenkonsum ist zu verbieten. Genuss und Mitbringen alkoholischer Getränke ist den Schülerinnen und Schülern zu untersagen. In begründeten Fällen (z. B. Weinkost, Jahresabschlussfeiern) darf jedoch die Schulleitung Ausnahmen gestatten.

(4) Schülerinnen und Schülern darf die Mitarbeit in der Schule, im Haus, im Garten und in der Wirtschaft (z. B. Klassen-, Tages-, Kranken- und Zimmerdienst) nur dann übertragen werden, wenn dies zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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