(1) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht auf Ausgang. Es darf kein Ausgangsverbot als Disziplinarstrafe für schlechtes schulisches Betragen verhängt werden.
(2) Bei der zeitlichen Festlegung des Ausganges ist auf
- | die Verkehrsverhältnisse, | |||||||||
- | die Öffnungszeiten der Geschäfte und | |||||||||
- | die Erholungsbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler | |||||||||
zu achten. |
(3) Der Ausgang der Schülerin bzw. des Schülers ist schriftlich evident zu halten.
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