§ 2 NÖ LSO Hausordnung

NÖ LSO - NÖ Landwirtschaftliche Schulordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz) hat die Hausordnung für die Schule und für das Schülerheim zu erlassen. Diese muss die §§ 2 bis 11 berücksichtigen und näher ausführen.

(2) Die Hausordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die ein harmonisches Zusammenleben in der Schule und im Schülerheim gewährleisten. Jede Hausordnung hat mindestens Regelungen zu enthalten über

-

die Tageseinteilung,

-

Sicherheitsvorkehrungen,

-

das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen,

-

Gestaltungsmöglichkeiten der Umwelt (Räume, Garten, etc.) und über

-

Möglichkeiten der Freizeitgestaltung,

wobei weitgehend auf demokratische und partnerschaftliche Entscheidungsprozesse und die Selbstverwaltung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 NÖ LSO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 NÖ LSO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 NÖ LSO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 NÖ LSO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 NÖ LSO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LSO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 NÖ LSO
§ 3 NÖ LSO