(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (bei Lehrgängen mit einer Dauer unter acht Wochen die Schulkonferenz) hat die Hausordnung für die Schule und für das Schülerheim zu erlassen. Diese muss die §§ 2 bis 11 berücksichtigen und näher ausführen.
(2) Die Hausordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die ein harmonisches Zusammenleben in der Schule und im Schülerheim gewährleisten. Jede Hausordnung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
- | die Tageseinteilung, | |||||||||
- | Sicherheitsvorkehrungen, | |||||||||
- | das Verhalten der Schülerinnen und Schüler in der Schule, im Schülerheim und bei Schulveranstaltungen, | |||||||||
- | Gestaltungsmöglichkeiten der Umwelt (Räume, Garten, etc.) und über | |||||||||
- | Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, | |||||||||
wobei weitgehend auf demokratische und partnerschaftliche Entscheidungsprozesse und die Selbstverwaltung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen ist. |
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