(1) Ein Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfasst eine Klausurarbeit in Deutsch, eine schriftliche Abschlussarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.
(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.
(3) Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind der Schulleiter und drei Prüfer.
(4) Der Prüfungskandidat hat “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.
(5) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
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