Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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