§ 27 NÖ LPVW Verkündung des Wahlergebnisses

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter binnen 24 Stunden mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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