§ 31 NÖ LPVW Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses

NÖ LPVW - NÖ Landeslehrer-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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