(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Der gesamte Wahlvorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten: | ||||||||||
a) | Die Bezeichnung der Wahlkommission und den Wahltag; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlzeugen; | |||||||||
c) | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung sowie die Feststellungen nach Abs. 1; | |||||||||
d) | Beschlüsse der Wahlkommission; | |||||||||
e) | die Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 21 ff). |
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